Deutsch-Italienische Gesellschaft, Mühlacker e.V.(DIG)
Società Italo–Tedesco–Mühlacker
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Die Deutsch-Italienische Gesellschaft Mühlacker e.V. (DIG) hat ihren Sitz in Mühlacker
§ 2 Zweck und Aufgaben
Die DIG widmet sich insbesondere
a) der Aufnahme und Pflege freundschaftlicher Beziehungen mit Italien zur Vertiefung des gegenseitigen
Verständnisses,vor allem der Förderung bestehender Städtepartnerschaften wie mit Bassano del Grappa.
b) den Veranstaltungen kultureller Art ( Literatur, Kunst, Musik Landes-und Volkskunde.Bildungsfahrten und
Bildungsreisen nach Italien.
c) der Pflege des Heimatgedankens ( Lied,Folklore);
d) der Erlernung und Förderung des Studiums der italienischen Sprache und Kultur;
e) der Unterstützung der Stadt Mühlacker bei städtpartnerschaftlichen Veranstaltungen.
Die DIG ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Finanzierung, Gemeinnützigkeit
Die DIG finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Sie verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„ Steuerbegünstigte Zwecke´“ der Abgabeordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck des Vereins fremd sind,oder durch unverhältnismässig hohe
Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft auch keinerlei Entschädigung.
§ 4 Mitgliedschaft
Die DIG hat ordentliche Mitglieder ( natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ) und
Ehrenmitglieder.
Die ordentlichen Mitglieder geniessen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben.Sie haben das aktive und
passive Wahlrecht und die aus der Satzung und dem Zweck der Gesellschaft sich ergebenden Pflichten zu erfüllen.
Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.Von der Zahlung des Beitrags sind sie befreit.
§ 5 Eintritt
Mitglied der Gesellschaft können alle Personen jeder Staatsangehörigkeit werden,die einen unbescholtenen Ruf
geniessen.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist die Gesellschaft nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe bekanntzugeben.
§ 6 Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes aus der Gesellschaft erfolgt nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.Mit dem
Zugehen der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.Für die Beitragszahlung
wirkt der Austritt auf das Ende des laufenden Kalenderjahres.
§ 7 Ausschluss
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden.Ausschliessungsgründe sind insbesondere ein
Verstoss gegen die Zwecke der Gesellschaft und Schädigung des Ansehens der Gesellschaft sowie die Nichtzahlung
des Beitrags nach vorheriger schriftlicher Mahnung.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren. Eine Anrufung
der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.Über den Grund der Ausschliessung ist der Rechtsweg nicht zulässig.
§ 8 Beitrag
Die Höhe des jährlichen Beitrags setzt die ordentliche Mitgliederversammlung
fest.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe
Organe der DIG sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
Der Vorstand führt die Geschäft der Gesellschaft. Er entscheidet ferner über persönliche Streitigkeiten und
Ehrenverfahren.Seine Beschlüsse in persönlichen Angelegenheiten sind endgültig.
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seiner Aufgabenerfüllung.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) Präsident
b) Vizepräsidenten
c) Geschäftsführer
d) Schatzmeister
e) Vorstandsmitglieder für besondere Aufgaben.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er wird für die Dauer von zwei Jahren in der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt.Im Sinne von § 26 BGB besteht der Vorstand aus dem Präsidenten und den
Vizepräsidenten.Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.
§ 11 Beirat
Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt die Zahl und wählt die Mitglieder
des Beirates.
§ 12 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte der Gesellschaft und erstatten in der Mitgliederversammlung
Bericht.
§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
Der Präsident beruft alljährlich zu Anfang des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein,zu der
spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden muss.In der
Tagesordnung sind folgende Punkte aufzunehmen:
a) Geschäftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes:
b) Entlastung des Vorstandes
c) Eventuell Wahl des Vorstandes,Beirats und Bestellung der Kassenprüfer.
d) Eventuelle Satzungsänderungen
e) Verschiedenes
Der Präsident leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.Dieselbe ist vom Versammlungsleiter und
dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich,es sei denn,dass sie eine
Satzungsänderung oder die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat.
Vertreter von Vereinen, Institutionen,Firmen und Verbänden haben bei Beschlüssen eine Stimme.
§ 14 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Der Präsident kann jederzeit eine ausserordentliche Versammlung der Mitglieder mit einer Frist von einer Woche,im
übrigen nach den Vorschriften, die für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten, einberufen.
Die ausserordentliche Versammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche.
Der Präsident muss eine ausserordentliche Versammlung einberufen,wenn dies der Vorstand oder ein Fünftel der
Mitglieder schriftlich unter Angaben des Grundes beantragen.
§ 15 Satzungsänderung
Über Änderungen der Satzung beschliesst die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2 Dritteln der erschienen
Mitglieder-
§ 16 Auflösung – Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Über die Auflösung der Gesellschaft beschliesst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung hat aus der ordnungsgemäss mitgeteilten Tages
ordnung ersichtlich zu sein.Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die
Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Das Vermögen der Gesellschaft fällt an die Stadt Mühlacker zur Verwendung für Zwecke im Sinne von § 2 der
Satzung.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in der konstituierenden Versammlung in Kraft. Die
konstituierende Versammlung fand am 02.Februar 1995 statt.
Durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.11.1995 wurde die Satzung geändert.
Die vorliegende geänderte Satzung tritt am gleichen Tag in Kraft.