Satzung + Datenschutzerklärung 2018


Datenschutzerklärung 7-2018 : FORMULAR

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Deutsch-Italienische Gesellschaft, Mühlacker e.V.(DIG)

 Società Italo–Tedesco–Mühlacker

 

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

 

Die Deutsch-Italienische Gesellschaft Mühlacker e.V. (DIG) hat ihren Sitz in Mühlacker

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

Die DIG widmet sich insbesondere

a) der Aufnahme und Pflege freundschaftlicher Beziehungen mit Italien zur Vertiefung des gegenseitigen

Verständnisses,vor allem der Förderung bestehender Städtepartnerschaften wie mit Bassano del Grappa.

b) den Veranstaltungen kultureller Art ( Literatur, Kunst, Musik Landes-und Volkskunde.Bildungsfahrten und

Bildungsreisen nach Italien.

c) der Pflege des Heimatgedankens ( Lied,Folklore);

d) der Erlernung und Förderung des Studiums der italienischen Sprache und Kultur;

e) der Unterstützung der Stadt Mühlacker bei städtpartnerschaftlichen Veranstaltungen.

Die DIG ist überparteilich und überkonfessionell.

 

§ 3 Finanzierung, Gemeinnützigkeit

 

Die DIG finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

Sie verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„ Steuerbegünstigte Zwecke´“ der Abgabeordnung.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen

nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck des Vereins fremd sind,oder durch unverhältnismässig hohe

Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und bei

ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft auch keinerlei Entschädigung.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Die DIG hat ordentliche Mitglieder ( natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ) und

Ehrenmitglieder.

Die ordentlichen Mitglieder geniessen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben.Sie haben das aktive und

passive Wahlrecht und die aus der Satzung und dem Zweck der Gesellschaft sich ergebenden Pflichten zu erfüllen.

Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.Von der Zahlung des Beitrags sind sie befreit.

 

§ 5 Eintritt

 

Mitglied der Gesellschaft können alle Personen jeder Staatsangehörigkeit werden,die einen unbescholtenen Ruf

geniessen.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist die Gesellschaft nicht

verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe bekanntzugeben.

 

§ 6 Austritt

 

Der Austritt eines Mitgliedes aus der Gesellschaft erfolgt nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.Mit dem

Zugehen der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.Für die Beitragszahlung

wirkt der Austritt auf das Ende des laufenden Kalenderjahres.

 

§ 7 Ausschluss

 

Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden.Ausschliessungsgründe sind insbesondere ein

Verstoss gegen die Zwecke der Gesellschaft und Schädigung des Ansehens der Gesellschaft sowie die Nichtzahlung

des Beitrags nach vorheriger schriftlicher Mahnung.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren. Eine Anrufung

der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.Über den Grund der Ausschliessung ist der Rechtsweg nicht zulässig.

 

§ 8 Beitrag

 

Die Höhe des jährlichen Beitrags setzt die ordentliche Mitgliederversammlung

fest.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Organe

 

Organe der DIG sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

Der Vorstand führt die Geschäft der Gesellschaft. Er entscheidet ferner über persönliche Streitigkeiten und

Ehrenverfahren.Seine Beschlüsse in persönlichen Angelegenheiten sind endgültig.

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seiner Aufgabenerfüllung.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) Präsident

b) Vizepräsidenten

c) Geschäftsführer

d) Schatzmeister

e) Vorstandsmitglieder für besondere Aufgaben.

 

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er wird für die Dauer von zwei Jahren in der ordentlichen

Mitgliederversammlung gewählt.Im Sinne von § 26 BGB besteht der Vorstand aus dem Präsidenten und den

Vizepräsidenten.Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.

 

§ 11 Beirat

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt die Zahl und wählt die Mitglieder

des Beirates.

 

§ 12 Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte der Gesellschaft und erstatten in der Mitgliederversammlung

Bericht.

 

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Präsident beruft alljährlich zu Anfang des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein,zu der

spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden muss.In der

Tagesordnung sind folgende Punkte aufzunehmen:

a) Geschäftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes:

b) Entlastung des Vorstandes

c) Eventuell Wahl des Vorstandes,Beirats und Bestellung der Kassenprüfer.

d) Eventuelle Satzungsänderungen

e) Verschiedenes

Der Präsident leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.Dieselbe ist vom Versammlungsleiter und

dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich,es sei denn,dass sie eine

Satzungsänderung oder die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat.

Vertreter von Vereinen, Institutionen,Firmen und Verbänden haben bei Beschlüssen eine Stimme.

 

§ 14 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Präsident kann jederzeit eine ausserordentliche Versammlung der Mitglieder mit einer Frist von einer Woche,im

übrigen nach den Vorschriften, die für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten, einberufen.

Die ausserordentliche Versammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche.

Der Präsident muss eine ausserordentliche Versammlung einberufen,wenn dies der Vorstand oder ein Fünftel der

Mitglieder schriftlich unter Angaben des Grundes beantragen.

 

§ 15 Satzungsänderung

 

Über Änderungen der Satzung beschliesst die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2 Dritteln der erschienen

Mitglieder-

 

§ 16 Auflösung – Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

Über die Auflösung der Gesellschaft beschliesst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der

erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung hat aus der ordnungsgemäss mitgeteilten Tages

ordnung ersichtlich zu sein.Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die

Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

Das Vermögen der Gesellschaft fällt an die Stadt Mühlacker zur Verwendung für Zwecke im Sinne von § 2 der

Satzung.

 

§ 17 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in der konstituierenden Versammlung in Kraft. Die

konstituierende Versammlung fand am 02.Februar 1995 statt.

Durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.11.1995 wurde die Satzung geändert.

Die vorliegende geänderte Satzung tritt am gleichen Tag in Kraft.